Urlaub für eine Schülerin/einen Schüler ist von einer/einem Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes rechtzeitig zu beantragen. Bei einem Tag kann der/die Klassenlehrer/in, bei längeren Zeiträumen die Schulleitung beurlauben. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise von der Schulleitung erteilt werden. Beim Fernbleiben vom Unterricht wird ärztliches Attest verlangt, auch wenn es sich nur um den letzten bzw. ersten Schultag handelt.
Die Sportlehrkraft kann Schüler/innen bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Unterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Diese sind jedoch grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet.
Die über einen Monat hinausgehende Befreiung spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten aus. Unter Umständen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
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